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Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten:
wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden,
wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:
weil die Beschau der Waren aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte,
weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder ihre Überlassung abhängt, nicht beigebracht wurden,
weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist entweder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht entrichtet wurden oder eine Sicherheit nicht geleistet wurde,
weil die Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen,
wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden,
wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten, oder
wenn die Waren nach Artikel 199 zugunsten der Staatskasse aufgegeben worden sind.
Nicht-Unionswaren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt. Sie werden in der Bestandsaufzeichnung des Zolllagerbetreibers oder – falls diese von den Zollbehörden geführt wird – von Letzteren erfasst.Sind Waren, die zerstört, zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen werden sollen, bereits Gegenstand einer Zollanmeldung, so ist in der Bestandsaufzeichnung auf diese Zollanmeldung zu verweisen. Die Zollbehörden erklären diese Zollanmeldung für ungültig.
Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1 hat zu tragen:
in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall jede Person, die die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte oder die die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat,
in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Anmelder,
in dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall die Person, die die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren zu erfüllen hat,
in dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fall die Person, die die Waren zugunsten der Staatskasse aufgibt.
in den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Fällen der Einführer, der Ausführer, der Inhaber des Versandverfahrens oder der Besitzer der Waren,
in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, es sei denn, die Zollbehörden entscheiden mit Zustimmung des Inhabers der Entscheidung, dass dies zur…
Der Einführer, der Ausführer, der Inhaber des Versandverfahrens oder der Besitzer der Waren kann mit vorheriger Genehmigung der Zollbehörden Nicht-Unionswaren…
Können die Waren aus einem hinreichend gerechtfertigten Grund nicht in der vorübergehenden Verwahrung belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich…
In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass Waren, für die eine Mitteilung über die Verfügbarkeit übermittelt oder zur Verfügung gestellt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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