Art. 200 32013R0952
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
a)
die Zerstörung von Waren gemäß Artikel 197,
b)
die Veräußerung von Waren gemäß Artikel 198 Absatz 1,
c)
die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199.