Erwägungsgrund 30 32025R0041
Vor der Genehmigung einer Ausfuhr muss überprüft werden, dass das einführende Drittland die entsprechende Einfuhr genehmigt hat und dass Durchfuhrdrittländer keine Einwände gegen die spezifische Beförderung haben. Um die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu verbessern, sollte die Zustimmung des Durchfuhrdrittlands als erteilt angesehen werden, wenn keine Einwände gegen die Durchfuhr eingehen. Entscheidungen von Mitgliedstaaten, eine ausdrückliche Zustimmung zu verlangen, müssen für alle Wirtschaftsbeteiligten transparent sein. Es sollte dem Ausführer obliegen, den zuständigen Behörden die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.