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In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass Waren, für die eine Mitteilung über die Verfügbarkeit übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurde, zerstört werden, wovon sie den Einführer, den Ausführer, den Inhaber des Versandverfahrens und den Besitzer der Waren unterrichten. Die Kosten der Zerstörung werden vom Einführer, vom Ausführer, vom Inhaber des Versandverfahrens oder vom Besitzer der Waren getragen.
Erachten die Zollbehörden dies für notwendig und verhältnismäßig, so können sie im Einklang mit nationalem Recht Waren beschlagnahmen, zerstören oder anderweitig untauglich machen, für die keine Mitteilung über die Verfügbarkeit übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurde, und die ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko für Endverbraucher darstellen. Die Kosten der entsprechenden Maßnahme werden vom Einführer, vom Ausführer oder vom Besitzer der Waren getragen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Zerstörung von Waren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten…
Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten:
Die Vernichtung erfolgt unter zollamtlicher Überwachung. Die Zollbehörden übermitteln dem Inhaber der Entscheidung auf Antrag und soweit angemessen…
Die Vernichtung der Waren erfolgt unter zollamtlicher Überwachung auf Verantwortung des Inhabers der Entscheidung, sofern die nationalen Rechtsvorschriften des…
Auf Verlangen der Zollbehörden erstattet der Inhaber der Entscheidung die Kosten, die den Zollbehörden oder anderen im Auftrag der Zollbehörden handelnden…
Unbeschadet anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften treffen die Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.