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Beförderer, die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringen, stellen der zuständigen Zollbehörde innerhalb bestimmter Fristen, spätestens jedoch bei der Meldung der Ankunft der Waren am Ausgangsort, ein Mindestmaß an Vorabinformationen über diese Waren bereit oder machen diese verfügbar.
Die Vorabinformationen enthalten die Daten, die die Zollbehörden für die Durchführung von Risikoanalysen in erster Linie zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit benötigen.
Der Ausführer kann der zuständigen Zollbehörde einen Teil oder die Gesamtheit der Vorabinformationen bereitstellen oder verfügbar machen.
Hat der Ausführer bereits einen Teil der erforderlichen Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar gemacht, so verknüpft der Beförderer den Teil der von ihm übermittelten oder verfügbar gemachten erforderlichen Vorabinformationen mit den vom Ausführer bereits übermittelten oder verfügbar gemachten Informationen.
Hat der Ausführer bereits alle erforderlichen Vorabinformationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht, so stellt der Beförderer nur dann zusätzliche Vorabinformationen bereit oder macht diese verfügbar, wenn er Kenntnis davon hat, dass die zuvor übermittelten oder verfügbar gemachten Informationen unrichtig sind.
Der Ausführer wird benachrichtigt, wenn ein Beförderer die von ihm übermittelten oder verfügbar gemachten Vorabinformationen mit dem vom Ausführer übermittelten oder verfügbar gemachten Teil der Vorabinformationen verknüpft.
Wenn der Beförderer oder der Ausführer nicht alle in den Absätzen 3 und 5 genannten Vorabinformationen bereitgestellt oder verfügbar gemacht hat, können in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen andere Personen, die über diese Informationen verfügen, verpflichtet werden, diese Informationen zu bereitzustellen oder verfügbar zu machen.
Eine Person, die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar macht, kann unbeschadet der Verwendung aller Daten für die zollamtliche Überwachung die Sichtbarkeit ihrer Identifizierungsdaten und ihrer sensiblen Geschäftsdaten auf eine oder mehrere Personen beschränken, die ebenfalls Daten bereitstellen oder verfügbar machen.
Die Verpflichtung, Vorabinformationen bereitzustellen oder verfügbar zu machen, gilt nicht
für Beförderungsmittel und die damit beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet lediglich durchqueren;
in anderen bestimmten, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen;
für Waren, die das Zollgebiet der Union im Einklang mit Artikel 73 vorübergehend verlassen;
für Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen oder Luftfahrzeugen und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen geliefert werden, sowie Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord.
In den in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Fällen werden Wiederausfuhrdaten gemäß Artikel 116 übermittelt oder verfügbar gemacht.
Der Beförderer verbringt die Waren in dem Zustand aus dem Zollgebiet der Union, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt befanden, zu dem die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar gemacht wurden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
die Angabe, welche Daten der Vorabinformationen den Zollbehörden gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu übermitteln oder verfügbar zu machen sind;
die Festlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten bestimmten Fristen unter Berücksichtigung der Verkehrsart und des Beförderungsmittels;
die Festlegung der bestimmten Fälle, in denen gemäß Absatz 9 Buchstabe b dieses Artikels die Verpflichtung, Vorabinformationen zu übermitteln oder verfügbar zu machen, nicht gilt;
die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Person, die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar macht, gemäß Absatz 8 dieses Artikels die Sichtbarkeit der Identifizierungsdaten und sensiblen Geschäftsdaten beschränken kann.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Übermittlung, die Verfügbarmachung und den Empfang der Vorabinformationen gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
In Einklang mit den in dem in Artikel 38 Absatz 6 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramm festgelegten Daten und bis spätestens zum 28. Februar 2034 können die Formalitäten beim Ausgang von Waren weiterhin gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Vorschriften und Datenanforderungen ausgeführt werden, die für die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systeme gelten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
in anderen bestimmten, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen.
die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bereitzustellenden oder zur Verfügung zu stellenden Vorabinformationen über die Fracht und die in Absatz 8 dieses Artikels…
die bestimmte Frist nach Artikel 263 Absatz 1, innerhalb deren die Vorabanmeldung vor Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abzugeben ist, wobei…
„Vorabinformationen“ ist der Datensatz, der den Zollbehörden in Bezug auf Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, bereitzustellen oder…
den Zollbehörden bereits die erforderlichen Daten für das Zollverfahren oder die Wiederausfuhr bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden.
Personen, die die Vorabinformationen übermitteln oder verfügbar machen, einschließlich des Ausführers, unterrichten einander darüber, dass die von ihnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.