Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unbeschadet der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde gemäß Titel IV sorgt die zuständige Zollbehörde innerhalb bestimmter Fristen dafür, dass eine Risikoanalyse durchgeführt wird. Diese Risikoanalyse erfolgt in erster Linie zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit und wird gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Zollstellen und, wenn möglich, auf der Grundlage der Vorabinformationen und anderer über die EU-Zolldatenplattform bereitgestellter oder verfügbar gemachter Daten durchgeführt. Die zuständige Zollbehörde trifft die aufgrund der Ergebnisse dieser Risikoanalyse erforderlichen Maßnahmen.
Die Ausgangszollstelle kann angemessene Minderungsmaßnahmen treffen, zu denen auch folgende zählen:
Anweisung an die Person, die die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar gemacht hat, dass die Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen, und, wenn es sich bei dem Beförderer um eine andere Person als die Person handelt, die die Vorabinformationen übermittelt hat, die entsprechende Anweisung an den Beförderer, dass die Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen;
Anforderung zusätzlicher Informationen oder Maßnahmen;
Ermittlung von Situationen, in denen Maßnahmen einer anderen Behörde angemessen sein könnten;
Empfehlung des Ortes, der für die Durchführung einer Zollkontrolle am besten geeignet ist, und Empfehlung von den am besten geeigneten Maßnahmen für diese Kontrolle.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der bestimmten Fristen, innerhalb derer die Risikoanalyse gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchzuführen ist, zu ergänzen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Anweisung an die Personen gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
In Einklang mit den in dem in Artikel 38 Absatz 6 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramm festgelegten Daten und bis spätestens zum 28. Februar 2034 ist die Risikoanalyse auf Grundlage der gemäß Artikel 117 Absatz 14 übermittelten Daten durchzuführen. Nach diesem Zeitpunkt wird die Risikoanalyse auf der Grundlage der auf der EU-Zolldatenplattform verfügbaren Daten durchgeführt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Anforderung zusätzlicher Informationen oder Maßnahmen;
Die Vorabanmeldung enthält alle Angaben, die für eine Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit erforderlich sind.
Die Zollstelle, bei der die Vorabanmeldung nach Artikel 263 abgegeben wird, stellt sicher, dass innerhalb einer bestimmten Frist anhand dieser Anmeldung eine in…
die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bereitzustellenden oder zur Verfügung zu stellenden Vorabinformationen über die Fracht und die in Absatz 8 dieses Artikels…
Um ein ordnungsgemäßes Risikomanagement für die aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren sicherzustellen, sollte die für die Ausfuhr zuständige…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Daten, die an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.