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Für Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle erforderlich.
Die Artikel 158 bis 195 gelten für die Wiederausfuhranmeldung.
Absatz 1 gilt nicht für
in das externe Versandverfahren übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren,
Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden,
Waren in der vorübergehenden Verwahrung, die unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden.
Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, werden wiederausgeführt, sofern die einschlägigen Wiederausfuhrdaten übermittelt oder…
die das Zollgebiet der Union im Einklang mit Artikel 73 vorübergehend verlassen.
"Wiederausfuhranmeldung" ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, ausgenommen…
„Wiederausfuhranmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren aus dem…
die Wiederausfuhr der aufgeführten Waren innerhalb von 90 Tagen nach ihrem Eingang in das Zollgebiet der Union erfolgt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.