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Gesetzestreuen und vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten sollte vorbehaltlich einer Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen oder einer Zulassung für Sicherheit oder beiden der Status eines "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" zuerkannt werden. Je nach Art der Bewilligung sollten zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zollrechtliche Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen bzw. sicherheitsrelevante Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Sie sollten auch in Bezug auf Zollkontrollen, so auch bei der Kontrolle von Waren oder Unterlagen, günstiger behandelt werden.
Sofern die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine bestimmte Art der Vereinfachung erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden…
Der in Absatz 1 genannten Antragsteller der Bewilligung muss ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen sein.
Der in Absatz 1 genannten Antragsteller der Bewilligung ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen.
Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollten von der internationalen gegenseitigen Anerkennung des Status "zugelassener…
Bei der weiteren Modernisierung der zollrechtlichen Vorschriften sollten die Standpunkte der Wirtschaftsbeteiligten gebührend berücksichtigt werden, um eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.