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Ein Einführer, Ausführer oder indirekter Vertreter, der im Zollgebiet der Union ansässig ist, die Kriterien nach Absatz 3 erfüllt und im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit seit mindestens zwei Jahren regelmäßig Zollvorgänge durchgeführt hat, kann bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats der Ansässigkeit den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten („Trust & Check“-Handelsbeteiligter) beantragen.
Die Zollbehörden gewähren den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten – erforderlichenfalls nach Konsultation anderer Zollbehörden oder anderer zuständiger Behörden –, nachdem sie Zugang zu den relevanten Daten des Antragstellers der letzten drei Jahre erhalten haben, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Kriterien nach Absatz 3 erfüllt.
Für die Bewilligung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter sind folgende Kriterien zu erfüllen:
Der Antragsteller hat keine schweren Straftaten in Bezug auf Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeiten und keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße in Bezug auf diese Tätigkeiten begangen, die Folgendes betreffen:
zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;
andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften, wenn der für die Bewilligung des Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten zuständigen Behörde solche Verstöße oder Straftaten bekannt sind;
der Antragsteller weist nach, dass er
ein erhöhtes Maß an Kontrolle über seine Tätigkeiten und den Warenverkehr mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen ausübt, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht;
über zufriedenstellende Verfahren für den Umgang mit Genehmigungen, Bewilligungen und Anforderungen im Rahmen anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit, verfügt, und dass jede Nichteinhaltung wirksam behoben wurde;
dafür Sorge trägt, dass das zuständige Personal angewiesen ist, die Zollbehörden auf sicherem Weg zu unterrichten, wenn ihnen Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften, verdächtige Warenbeförderungen oder ein unerlaubter Umgang mit Waren bekannt sind, und
über Verfahren zur Unterrichtung der Zollbehörden über die in Ziffer iii genannten Fälle verfügt;
der Antragsteller ist zahlungsfähig, was dann als der Fall gilt, wenn er sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Geschäftstätigkeit nachzukommen, und er ist insbesondere in den drei Jahren vor Einreichung seines Antrags seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Entrichtung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben nachgekommen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich der bei unionsinternen Vorgängen anfallenden Mehrwert- und Verbrauchsteuern;
der Antragsteller verfügt über praktische und berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Art und dem Umfang der ausgeübten Tätigkeit stehen, einschließlich dafür, wie mit den Zollbehörden über die EU-Zolldatenplattform zu interagieren ist;
der Antragsteller verfügt über geeignete Schutz-, Sicherheits- und Compliance-Standards, einschließlich Produktsicherheitsstandards, die an die Art und den Umfang der ausgeübten Tätigkeit angepasst sind, was dann als der Fall gilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der internationalen Lieferkette verfügt, einschließlich in den Bereichen körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit bestimmten Arten von Waren, Personal und Identifizierung seiner Geschäftspartner;
der Antragsteller verfügt über ein elektronisches System, mit dem er den Zollbehörden so echtzeitnah wie technisch möglich Daten über die Beförderung der Waren und seine Erfüllung aller für diese Waren geltenden Anforderungen, einschließlich in Bezug auf den Schutz und die Sicherheit, bereitstellt oder verfügbar macht, und er stellt den Zollbehörden gegebenenfalls über die EU-Zolldatenplattform Folgendes zur Verfügung:
zollamtliche Aufzeichnungen, einschließlich der zur Überprüfung der korrekten Feststellung der Zollschuld notwendigen Aufzeichnungen;
das verwendete Buchführungssystem;
Geschäfts- und Beförderungsunterlagen;
Warenverfolgungs- und Logistiksysteme, die eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nicht-Unionswaren zulassen und, falls angezeigt, deren Lokalisierung ermöglichen;
gemäß anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erteilte Genehmigungen und Bewilligungen;
ein Antragsteller, der ein Einführer im Rahmen von Fernverkäufen ist, ist registriert und nutzt seit mindestens zwei Jahren die IOSS-Regelung in angemessener Weise.
Ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter muss den in Artikel 9 Absätze 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Die Zollbehörden überwachen, ob der Handelsbeteiligte gemäß Artikel 9 Absatz 4 weiterhin die einschlägigen Kriterien erfüllt und den einschlägigen Verpflichtungen nachkommt. Mindestens alle zwei Jahre führen die Zollbehörden eine eingehende Überprüfung der Tätigkeiten und internen Aufzeichnungen des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten, einschließlich eines Besuchs vor Ort, durch, um insbesondere die praktische Anwendung der bestehenden Verfahren zur Erfüllung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien zu überprüfen. Der geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte unterrichtet die Zollbehörden über jede Änderung seiner Unternehmensstruktur, Eigentumsverhältnisse, finanziellen Situation oder Handelsmodelle sowie über sonstige erhebliche Änderungen seiner Situation und seiner Tätigkeiten. Die Zollbehörden bewerten den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten neu, wenn sich eine dieser Änderungen erheblich auf den Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter auswirkt. Die Zollbehörden können den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten aussetzen, bis sie eine Entscheidung in Bezug auf die Neubewertung getroffen haben.
Ändert ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter seinen Mitgliedstaat der Ansässigkeit, so unterrichtet der geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats über jede Änderung seiner Unternehmensstruktur, Eigentumsverhältnisse, finanziellen Situation oder Handelsmodelle sowie über sonstige erhebliche Änderungen seiner Situation und seiner Tätigkeiten, wenn sich diese auf seinen Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter auswirken könnten. Die Zollbehörden des Zielmitgliedstaats bewerten den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten in Konsultation mit den Zollbehörden des Mitgliedstaats neu, der den Status ursprünglich bewilligt oder später neu bewertet hat. Während dieser Neubewertung kann die Zollbehörde des Zielmitgliedstaats den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten aussetzen. Diese Aussetzung wird in der EU-Zolldatenplattform erfasst.
Wenn es aufgrund von Hinweisen auf Verstöße des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten gerechtfertigt ist, kann die EU-Zollbehörde in Zusammenarbeit mit den beteiligten zuständigen Zollbehörden die Einhaltung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter durch einen bestimmten Wirtschaftsbeteiligten überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission und den beteiligten zuständigen Zollbehörden mitgeteilt. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung kann die EU-Zollbehörde der zuständigen Zollbehörde die Aussetzung oder den Widerruf des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter empfehlen. Die zuständige Zollbehörde unterrichtet die EU-Zollbehörde und die Kommission unverzüglich über die Maßnahmen, die auf der Grundlage der Empfehlung der EU-Zollbehörde ergriffen wurden. Legt die zuständige Zollbehörde die Informationen gemäß Unterabsatz 3 nicht vor oder sind die Maßnahmen gemäß dem genannten Unterabsatz, die auf der Grundlage der Empfehlung der EU-Zollbehörde ergriffen wurden, nicht ausreichend, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelbeschlüsse erlassen, mit denen der Mitgliedstaat, der den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten bewilligt hat, aufgefordert wird, diesen innerhalb der in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Frist auszusetzen oder zu widerrufen. Diese Aussetzung oder dieser Widerruf wird in der EU-Zolldatenplattform erfasst.
Ist ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter in betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit verwickelt oder erhalten die Zollbehörden Kenntnis von einem Verstoß des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten gegen einschlägige andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c, so wird der Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten von den Zollbehörden ausgesetzt. Diese Aussetzung wird in der EU-Zolldatenplattform erfasst.
Die Zollbehörden bewilligen geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten, je nach ihrer Wirtschaftstätigkeit, eine oder mehrere der folgenden Vereinfachungen in Anspruch zu nehmen:
Bereitstellung oder Verfügbarmachung eines Teils der Daten über ihre Waren gemäß Artikel 74 Absatz 5 nach der Überlassung dieser Waren;
Durchführung bestimmter Kontrollen und Überlassung der Waren bei ihrem Eingang in der Niederlassung des Einführers, Eigentümers oder Empfängers oder bei ihrer Lieferung ab der Niederlassung des Ausführers, Eigentümers oder Versenders gemäß Artikel 78 Absätze 1 und 3;
Annahme, dass er die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung von Vorgängen in Bezug auf die vorübergehende Verwahrung nach Artikel 108 Absatz 2 oder die Beantragung von Bewilligungen für besondere Verfahren nach Artikel 125 Absatz 4, Artikel 126 und Artikel 133 Absatz 2 leistet;
regelmäßige Feststellung der Zollschuld gemäß Artikel 205 Absatz 5, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben für alle von diesem Handelsbeteiligten überlassenen Waren entspricht;
Aufschiebung der Begleichung der Zollschuld gemäß Artikel 212 Absatz 2;
abweichend von Artikel 134 die Beförderung von Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie in das Versandverfahren übergeführt werden müssen, wenn die Waren sich in einem Verfahren der Zollaussetzung befinden und bis zur Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort in der Union unter zollamtlicher Überwachung stehen.
Die Zollbehörden bemühen sich nach besten Kräften, ihre Vorgehensweise bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 8 an die anderer Zollbehörden anzugleichen, um ein einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten.
Geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte genießen mehr Erleichterungsmaßnahmen in Bezug auf Zollkontrollen als andere Wirtschaftsbeteiligte. Der Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter wird für die Zwecke des Zollrisikomanagements positiv berücksichtigt.
Als Teil der in Artikel 227 festgelegten Protokolle und Verfahren für das Krisenmanagement entwickelt die EU-Zollbehörde einen Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei Störungen der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitsstufen, der Schließung von Grenzübergängen, Naturkatastrophen, gefährlicher Zwischenfälle oder anderer größerer Zwischenfälle. In dem Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs ist vorzusehen, dass die Zollbehörden vorrangige Warensendungen geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter im Rahmen des Möglichen vereinfachen und beschleunigen können.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
die Vorschriften für die Konsultation anderer zuständiger Behörden zur Festlegung des Status als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter gemäß Absatz 2 dieses Artikels, einschließlich der Antwortfristen;
Modalitäten für die Anwendung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien;
die Arten von Überwachungstätigkeiten nach Absatz 4 dieses Artikels;
die Vorschriften für die Konsultation der Zollbehörden nach Absatz 5 dieses Artikels;
die Vorschriften für die Neubewertung des Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten nach Absatz 5 dieses Artikels.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
so wird er als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter anerkannt, wenn der Person, in deren Namen und für deren Rechnung er handelt, dieser Status…
Die Änderungen bei den Zollverfahren und der Arbeitsweise der Zollbehörden erfordern eine neue Partnerschaft zwischen den Zollbehörden und den…
Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
über zufriedenstellende Verfahren für den Umgang mit Genehmigungen, Bewilligungen und Anforderungen im Rahmen anderer von den Zollbehörden angewandter…
Erleichterungsmaßnahmen nach Absatz 7 dieses Artikels.
Bei der Bewertung, ob Wirtschaftsbeteiligte die Kriterien für die Bewilligung des Status als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und als geprüfte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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