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Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der die Kriterien des Artikels 30 erfüllt, kann beantragen, dass ihm der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird.
Die Zollbehörden erteilen – falls erforderlich nach Konsultation anderer Behörden – eine oder beide der folgenden Arten von Bewilligungen:
die eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, die es dem Inhaber ermöglichen, diese Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften in Anspruch zu nehmen, oder
die eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Schutz und Sicherheit, durch die dem Inhaber Erleichterungsmaßnahmen in Bezug auf den Schutz und die Sicherheit gewährt werden.
Ein in Absatz 1 genannter Wirtschaftsbeteiligter kann beide in Absatz 2 genannten Arten von Bewilligungen gleichzeitig nutzen.
Ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter muss den in Artikel 9 Absätze 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen nachkommen. Die Zollbehörden überwachen, ob der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß Artikel 9 Absatz 4 weiterhin die einschlägigen Kriterien erfüllt und den einschlägigen Verpflichtungen nachkommt. Mindestens alle drei Jahre führen die Zollbehörden eine eingehende Überprüfung der Tätigkeiten und internen Aufzeichnungen des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich eines Besuchs vor Ort, durch.
Der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wird vorbehaltlich des Absatzes 6 dieses Artikels sowie des Artikels 30 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten anerkannt.
Sofern die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine bestimmte Art der Vereinfachung erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden dem Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Anerkennung seines Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung. Die Kriterien, die bei der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bereits geprüft wurden, werden nicht erneut von den Zollbehörden geprüft.
Ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligte genießt mehr Erleichterungsmaßnahmen in Bezug auf Zollkontrollen als andere Wirtschaftsbeteiligte. Der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wird für die Zwecke des Zollrisikomanagements positiv berücksichtigt.
Die Zollbehörden gewähren Personen, die in Drittländern ansässig sind, Begünstigungen aufgrund des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Schutz und Sicherheit, wenn diese Personen die Kriterien und Verpflichtungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Länder erfüllen und diese Kriterien und Verpflichtungen von der Union als denjenigen gleichwertig anerkannt wurden, die für die im Zollgebiet der Union ansässigen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gelten. Diese Begünstigungen werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährt, sofern die Union nichts anderes beschließt, und werden durch eine internationale Übereinkunft, deren Vertragspartei die Union ist, oder durch einen Rechtsakt der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik unterstützt.
Als Teil der in Artikel 227 festgelegten Protokolle und Verfahren für das Krisenmanagement entwickelt die EU-Zollbehörde einen Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei Störungen der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitsstufen, der Schließung von Grenzübergängen, Naturkatastrophen, gefährlicher Zwischenfälle oder anderer größerer Zwischenfälle. In dem Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs ist vorzusehen, dass die Zollbehörden vorrangige Warensendungen zugelassener Wirtschaftsbeteiligter im Rahmen des Möglichen vereinfachen und beschleunigen können.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
die Vereinfachungen nach Absatz 6 dieses Artikels;
Erleichterungsmaßnahmen nach Absatz 7 dieses Artikels.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Verfahrensregeln für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Konsultationen zur Bestimmung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich der Antwortfristen, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Artikel 39, 40 und 41 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten anerkannt.
Gesetzestreuen und vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten sollte vorbehaltlich einer Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen oder einer Zulassung für…
Ein Zollvertreter, der den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten hat, wird als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter anerkannt, wenn er als direkter…
gemäß anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erteilte Genehmigungen und Bewilligungen;
Bei der Bewertung, ob Wirtschaftsbeteiligte die Kriterien für die Bewilligung des Status als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und als geprüfte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.