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Eine vZTA-Entscheidung verliert ihre Gültigkeit vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 3 genannten Frist, wenn sie aufgrund eines der folgenden Umstände dem Recht nicht mehr entspricht: In diesen Fällen verliert die vZTA-Entscheidung ihre Gültigkeit mit Wirkung ab dem Tag der Anwendung der Änderung oder der Vorschriften.
der Annahme einer Änderung der in Artikel 166 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Nomenklaturen; oder
des Erlasses von Vorschriften gemäß Artikel 167 Absatz 4.
Eine vUA-Entscheidung verliert ihre Gültigkeit vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 3 genannten Frist,
wenn die vUA-Entscheidung infolge der Annahme eines verbindlichen Rechtsakts der Union oder des Abschlusses einer Übereinkunft durch die Union, die in der Union anwendbar wird, nicht mehr mit dem Unionsrecht im Einklang steht; in diesen Fällen verliert die vUA-Entscheidung mit Wirkung ab dem Geltungsbeginn dieses Rechtsakts oder dieser Übereinkunft ihre Gültigkeit; oder
wenn die vUA-Entscheidung nicht länger mit dem in der Welthandelsorganisation (WTO) erarbeiteten Abkommen über Ursprungsregeln oder den beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen, Beratungen und ähnlichen Akten betreffend die Bestimmung des Ursprungs von Waren zur Gewährleistung der einheitlichen Auslegung und Anwendung des genannten Abkommens vereinbar ist; in diesen Fällen verliert die vUA-Entscheidung mit Wirkung ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Gültigkeit.
Eine vZWA-Entscheidung verliert ihre Gültigkeit vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 3 genannten Frist,
wenn die vZWA-Entscheidung infolge der Annahme eines verbindlichen Rechtsakts der Union nicht mehr mit dem Unionsrecht im Einklang steht; in diesem Fall verliert die vZWA-Entscheidung ab dem Tag der Anwendung dieses Rechtsakts ihre Gültigkeit; oder
wenn die vZWA-Entscheidung nicht länger mit Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 oder mit den vom Ausschuss für den Zollwert erlassenen Entscheidungen zur Auslegung des genannten Übereinkommens vereinbar ist; in diesen Fällen verliert die vZWA-Entscheidung ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Gültigkeit.
Entscheidungen über verbindliche Auskünfte verlieren ihre Gültigkeit nicht rückwirkend.
Abweichend von Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 11 nehmen die Zollbehörden Entscheidungen über verbindliche Auskünfte nur zurück, wenn diese auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruhen.
Die Zollbehörden widerrufen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 12. Die Entscheidungen werden jedoch nicht auf Antrag des Inhabers der Entscheidung widerrufen.
Entscheidungen über verbindliche Auskünfte werden nicht geändert.
Die Zollbehörden widerrufen vZTA-Entscheidungen, wenn sie mit der Auslegung einer der Nomenklaturen in Sinne von Artikel 166 Absatz 2 Buchstaben a und b nicht mehr vereinbar sind, und zwar in jedem der folgenden Fälle:
aufgrund der Annahme von Erläuterungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates , wodurch die vZTA-Entscheidung mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung dieser Erläuterungen im Amtsblatt der Europäischen Union widerrufen wird;
aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union, wodurch die vZTA-Entscheidung mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union widerrufen wird;
aufgrund der Annahme von Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, eines Tarifavis oder einer Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurden, wodurch die vZTA-Entscheidung mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung der einschlägigen Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C widerrufen wird.
Ein Widerruf von vUA-Entscheidungen und vZWA-Entscheidungen erfolgt, wenn sie nicht mehr mit einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vereinbar sind, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union.
Verliert eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft ihre Gültigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b oder nach den Absätzen 2 oder 3 oder wird sie nach den Absätzen 6, 8 oder 9 widerrufen, so kann die Entscheidung noch in Bezug auf rechtsverbindliche Verträge verwendet werden, die auf dieser Entscheidung beruhen und vor dem Verlust ihrer Gültigkeit oder vor ihrem Widerruf geschlossen wurden. Diese verlängerte Verwendungsdauer gilt nicht, wenn eine vUA-Entscheidung für zur Ausfuhr bestimmte Waren getroffen wird. Der Zeitraum der verlängerten Verwendungsdauer gemäß Unterabsatz 1 darf sechs Monate ab dem Verlust der Gültigkeit oder dem Zeitpunkt des Widerrufs der Entscheidung über eine verbindliche Auskunft nicht überschreiten. In einer Maßnahme gemäß Artikel 167 Absatz 4, einer Maßnahme gemäß Artikel 172 oder einer Maßnahme gemäß Artikel 182 kann jedoch die verlängerte Verwendungsdauer ausgeschlossen oder ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden. Handelt es sich um Waren, für die bei der Erfüllung der Zollformalitäten eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Lizenz gültig bleibt, an die Stelle des vorgenannten Sechsmonatszeitraums. Um die verlängerte Verwendungsdauer einer Entscheidung über eine verbindliche Auskunft in Anspruch nehmen zu können, stellt der Inhaber der betreffenden Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem sie ihre Gültigkeit verliert oder widerrufen wird, einen Antrag bei der Zollbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, und gibt dabei an, für welche Mengen die eine verlängerte Verwendungsdauer beantragt und in welchem Mitgliedstaat bzw. welchen Mitgliedstaaten Waren im Zeitraum der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden. Die betreffende Zollbehörde trifft die Entscheidung über die verlängerte Verwendungsdauer und teilt sie dem Inhaber unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tagen nach dem Tag, an dem alle für diese Entscheidung benötigten Informationen eingegangen sind, mit.
Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden, wenn
der Erlass von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte für Waren, für die eine korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung oder Bestimmung des Ursprungs oder des Zollwerts nicht sichergestellt ist, ausgesetzt wird; oder
die unter Buchstabe a genannte Aussetzung aufgehoben wird.
Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder Bestimmung des Ursprungs oder des Zollwerts von Waren kann die Kommission Durchführungsrechtsakte in Form von Beschlüssen erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine vZTA-Entscheidung, vUA-Entscheidung oder vZWA-Entscheidung zu widerrufen. Vor Erlass eines solchen Beschlusses teilt die Kommission dem Inhaber der vZTA-Entscheidung, der vUA-Entscheidung oder der vZWA-Entscheidung die Gründe mit, auf die sie ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt; dieser erhält Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die ab dem Zeitpunkt läuft, an dem ihm die Mitteilung zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt, Stellung zu nehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für den Erlass der in Absatz 12 dieses Artikels genannten Beschlüsse zu ergänzen, einschließlich zur Mitteilung der Gründe, auf die die Kommission ihre Entscheidungen zu stützen beabsichtigt, an die beteiligten Personen und die Frist für die Stellungnahme dieser Personen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für Folgendes: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
die Verwendung einer Entscheidung über eine verbindliche Auskunft, nachdem diese Entscheidung gemäß Absatz 10 dieses Artikels ihre Gültigkeit verloren hat oder widerrufen wurde,
die Unterrichtung der Zollbehörden gemäß Absatz 11 dieses Artikels.
sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem…
wenn sie nicht mehr mit einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vereinbar sind mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im…
wenn sich die betreffende Entscheidung auf verbindliche Auskünfte gemäß Artikel 15 Absatz 1 bezieht;
In bestimmten Fällen erlassen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren gemäß Titel II, auf deren…
Zusätzlich zu den Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte…
für die Verwendung einer vZTA- oder vUA-Entscheidung, nachdem sie gemäß Artikel 34 Absatz 9 ihre Gültigkeit verloren hat oder widerrufen wurde,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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