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Wenn es in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte in Bezug auf Folgendes erlassen: Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des Austauschs risikobezogener Informationen und Analysen, gemeinsamer Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und vorrangiger Kontrollbereiche; Bestimmung der zolltariflichen Einreihung von Waren; Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren; Maßnahmen zum vorübergehenden Verbot der Nutzung von Gesamtbürgschaften.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des…
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 57 Absatz 4 genannten Vorschriften.Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem…
Die Kommission erlässt die in Artikel 96 genannten Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten.Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren…
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der Amtshilfe der Zollbehörden in Fällen des Entstehens einer…
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für die Umwelt…
die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen sie entscheidet, ob die Entscheidung des Mitgliedstaats, die zeitweilige Stilllegung des Schiffs oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.