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Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.
Für die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur oder jeder sonstigen durch Rechtsakte der Union erstellten, ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruhenden Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.
Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Unterpositionen oder weiteren Unterteilungen dienen der Anwendung der an die jeweilige Unterposition geknüpften Maßnahmen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zolltariflichen Einreihung von Waren gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit begründet ist, die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur rasch sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 283 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der…
jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch…
in Bezug auf Waren, die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften, Verboten oder Beschränkungen oder Verbrauchsteuern unterliegen, und bei…
Sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in…
Die Übergangsmaßnahme sollte auch gelten, da die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren in der Zollanmeldung nur auf der Ebene der Unterpositionen des…
jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht und die durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.