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Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Zollkontrollen und des Risikomanagements festlegt werden, einschließlich des Informationsaustauschs und der Festlegung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche sowie gemeinsamer Risikokriterien und -standards gemäß diesem Titel. Diese Maßnahmen umfassen: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
die auf der EU-Zolldatenplattform zu erfassenden Informationen betreffend das Risikomanagement und die Kontrollen, einschließlich Risikoinformationen, Ergebnisse der Risikoanalysen, Risikominderungsmaßnahmen, Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen, Kontrollergebnisse und die Rechte, auf diese Informationen zuzugreifen und sie zu verarbeiten;
Verfahrensmaßnahmen für die vorübergehende Nutzung von oder den vorübergehenden Zugang zu vorhandenen Zollinformationssystemen;
Verfahrensmaßnahmen für die Verwaltung der Interoperabilität zwischen der EU-Zolldatenplattform und anderen Systemen;
Verfahrensmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung der Berichterstattungspflicht im Zusammenhang mit nachträglichen Kontrollen und Stichprobenkontrollen;
Regelungen für die Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, zwischen der EU-Zollbehörde und bestimmten anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für die Zwecke dieses Titels;
die Ermittlung der zuständigen Zollbehörde im Falle spezifischer Risikomanagementprozesse, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen;
Verfahrensaspekte der Kontrollen, einschließlich nachträglicher Kontrollen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, sowie der Verfügbarmachung der Ergebnisse von Stichproben und anderen Kontrollen zwischen den betroffenen Zollbehörden;
Regelungen für das Teilen von Risikoinformationen zwischen den Zollbehörden sowie mit der EU-Zollbehörde und der Kommission;
gemeinsame vorrangige Kontrollbereiche und gemeinsame Risikokriterien und -standards nach Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2 Buchstaben a und b, sowie Artikel 59, einschließlich der Modalitäten für deren dringliche Anwendung, falls erforderlich;
die Rahmenbedingungen für das „Comply or explain“-Prinzip, wenn einer Kontrollempfehlung gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe h nicht gefolgt wurde.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen, einschließlich von Modalitäten für deren dringliche Anwendung in Reaktion auf ein unmittelbares Risiko für Schutz und Sicherheit darstellende Krisen oder Vorfälle, im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, das gemeinsame Risikomanagement schnell zu aktualisieren und den Austausch von Informationen, die gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereiche und die gemeinsamen Risikokriterien und -standards an die Entwicklung der Risiken anzupassen, erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 283 Absatz 5.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Zollkontrollen, einschließlich des…
Die Zollbehörden wenden Risikomanagementverfahren an, um die Höhe des Risikos zu bestimmen, das mit den der zollamtlichen Kontrolle oder Überwachung…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Maßnahmen hinsichtlich der Überprüfung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten…
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur einheitlichen Verwaltung der in Artikel 56 Absatz 4 genannten Zollkontingente und…
führen gegen ebenfalls nationale Risikoanalysen durch, um die von der EU-Zollbehörde oder anderen Zollbehörden generierten Risikosignale, Ergebnisse der…
Entwicklung von für das Risikomanagement erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Festlegung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, gemeinsamer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.