Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verarbeitung von Nebenprodukten der Schlachtung, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Ausrüstung für das Enthäuten bzw. das Brühen und Enthaaren ist kostspielig. Insbesondere kleine und mittlere Schlachtbetriebe sind daher nicht in der Lage, für den menschlichen Verzehr bestimmte Füße kosteneffizient zu verarbeiten.
Erwägungsgrund 3 32014R1137
Erwägungsgrund 3 32014R1137Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen