Erwägungsgrund 7 32014R1137
Mägen von Wiederkäuern und Füße von Huftieren zählen nach der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu den Nebenprodukten der Schlachtung. Die in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen an die Verarbeitung von Schlachtnebenprodukten, darunter auch die Temperatur bei Lagerung und Transport, sorgen dafür, dass diese Produkte sicher verarbeitet und zu einem Betrieb außerhalb des Schlachtbetriebs befördert, in verschiedenen Schlachtbetrieben gesammelt und aufgewertet werden können. Die zuständige Behörde sollte daher erlauben, dass Füße von Huftieren, die nicht enthäutet oder gebrüht und enthaart wurden, zu einem anderen Betrieb befördert werden.