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Um unverhältnismäßige oder übermäßige Kosten für Mitgliedstaaten zu vermeiden und den Mehrwert von Maßnahmen der Union mit dieser Verordnung zu wahren, sollte die Kommission bei der Vorbereitung der Unionsliste und der Begleitmaßnahmen die Durchführungskosten für die Mitgliedstaaten, die Kosten bei Nichttätigwerden, die Kosteneffizienz und soziale und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollten bei der Auswahl der invasiven gebietsfremden Arten, die in die Unionsliste aufgenommen werden sollen, diejenigen Arten besonders beachtet werden, die umfangreich genutzt werden und in einem Mitgliedstaat bedeutenden sozialen und wirtschaftlichen Nutzen erbringen, ohne dass dies die Erreichung der Ziele dieser Verordnung beeinträchtigt.
Bei der Erstellung oder Aktualisierung der Unionsliste wendet die Kommission die Kriterien des Absatzes 3 an und berücksichtigt dabei gebührend die…
Prävention ist generell aus ökologischer Sicht wünschenswerter und kostenwirksamer als ein nachträgliches Tätigwerden und sollte Priorität erhalten. Daher…
Die Kriterien für die Aufnahme in die Unionsliste sind das Hauptinstrument für die Anwendung dieser Verordnung. Um die effiziente Verwendung der Mittel zu…
Da es sehr viele invasive gebietsfremde Arten gibt, ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Befassung mit der Untergruppe solcher Arten, die als von…
Nimmt die Kommission nach der gemäß Absatz 3 durchgeführten Risikobewertung die invasive gebietsfremde Art nicht in die Unionsliste auf, so heben die…
Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung beibehalten oder erlassen können, die strenger sind als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.