Erwägungsgrund 19 32014R1143
Um wissenschaftliche Forschungstätigkeiten und Ex-situ-Erhaltungsmaßnahmen zu ermöglichen, müssen besondere Bestimmungen für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung festgelegt werden, die Gegenstand solcher Tätigkeiten sind. Diese Tätigkeiten sollten in geschlossenen Einrichtungen erfolgen, in denen die Organismen unter Verschluss gehalten und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, die das Entkommen oder die illegale Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung verhindern. Wenn dies von der Kommission in hinreichend begründeten Ausnahmefällen aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses genehmigt wird, sollten diese Bestimmungen auch auf bestimmte andere Tätigkeiten, einschließlich kommerzieller Tätigkeiten, Anwendung finden können. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen sollte besonders darauf geachtet werden, dass entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union jegliche nachteilige Auswirkung auf geschützte Arten und Lebensräume vermieden wird.