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Einige invasive gebietsfremde Arten sind Gegenstand des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und dürfen nicht in die Union eingeführt werden, da ihre Invasivität erkannt wurde und ihre Einbringung in die Union nachteilige Auswirkungen auf heimische Arten hat. Es handelt sich um die Arten Callosciurus erythraeus, Sciurus carolinensis, Oxyura jamaicensis, Lithobates (Rana) catesbeianus, Sciurus niger, Chrysemys picta und Trachemys scripta elegans. Um einen kohärenten Rechtsrahmen und einheitliche Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten auf Unionsebene zu gewährleisten, sollte die Aufnahme dieser invasiven gebietsfremden Arten in die Unionsliste als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung Priorität erhalten.
Mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von…
In die Unionsliste werden nur invasive gebietsfremde Arten aufgenommen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen: a) Sie sind nach vorliegenden…
Es ist erwiesen, dass das Einbringen lebender Exemplare von drei Hörnchenarten (Callosciurus erythraeus, Sciurus carolinensis und Sciurus niger) in den…
Die Arten Physignathus cocincinus, Abronia graminea und Ctenosaura quinquecarinata, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,…
Invasive gebietsfremde Arten von regionaler Bedeutung, die in einem Mitgliedstaat heimisch sind, sind im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von den…
Die Mitgliedstaaten können eine nationale Liste invasiver gebietsfremden Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten erstellen. Bei diesen invasiven gebietsfremden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.