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Mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen die folgenden Arten künftig unter die strengere rechtliche Regelung der Verordnung: Callosciurus erythraeus, Sciurus carolinensis, Sciurus niger, Oxyura jamaicensis, Trachemys scripta elegans und Lithobates catesbeianus. Um zu vermeiden, dass diese Arten zwei konkurrierenden Einfuhrregelungen unterliegen, sollten sie aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gestrichen werden.
Einige invasive gebietsfremde Arten sind Gegenstand des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und dürfen nicht in die Union eingeführt werden, da…
Die Arten Physignathus cocincinus, Abronia graminea und Ctenosaura quinquecarinata, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Es ist erwiesen, dass das Einbringen lebender Exemplare von drei Hörnchenarten (Callosciurus erythraeus, Sciurus carolinensis und Sciurus niger) in den…
Die Arten Phyllomedusa sauvagii, Leptodactylus laticeps, Limnonectes macrodon, Rana shqiperica, Ranodon sibiricus, Bolitoglossa dofleini, Cynops ensicauda,…
Die folgenden Gattungen wurden von Anhang II in Anhang I des Übereinkommens übertragen und sollten entsprechend auch aus Anhang B gestrichen und in Anhang A der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.