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Um wissenschaftliche Forschungstätigkeiten und Ex-situ-Erhaltungsmaßnahmen zu ermöglichen, müssen besondere Bestimmungen für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung festgelegt werden, die Gegenstand solcher Tätigkeiten sind. Diese Tätigkeiten sollten in geschlossenen Einrichtungen erfolgen, in denen die Organismen unter Verschluss gehalten und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, die das Entkommen oder die illegale Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung verhindern. Wenn dies von der Kommission in hinreichend begründeten Ausnahmefällen aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses genehmigt wird, sollten diese Bestimmungen auch auf bestimmte andere Tätigkeiten, einschließlich kommerzieller Tätigkeiten, Anwendung finden können. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen sollte besonders darauf geachtet werden, dass entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union jegliche nachteilige Auswirkung auf geschützte Arten und Lebensräume vermieden wird.
Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung beibehalten oder erlassen können, die strenger sind als…
Es kann vorkommen, dass gebietsfremde Arten, die noch nicht als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anerkannt sind, in an die Union…
Abweichend von den Beschränkungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f und g und vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels errichten…
Die mit invasiven gebietsfremden Arten verbundenen Risiken und Problematiken stellen eine grenzübergreifende Herausforderung dar, die die gesamte Union…
Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung dürfen nicht vorsätzlich a) in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter…
Bei der Verfolgung der Ziele dieser Verordnung ist die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere deren Abgelegenheit, deren Insellage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.