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Zur Verhinderung der vorsätzlichen Einbringung invasiver gebietsfremder Arten sollten amtliche Tier- und Pflanzenkontrollen durchgeführt werden. Lebende Tiere und Pflanzen sollten nur über Grenzkontrolleinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates oder Eingangsorte gemäß der Richtlinie 2000/29/EG in die Union eingebracht werden. Um Effizienzgewinne zu erzielen und die Schaffung paralleler Zollkontrollsysteme zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden an der ersten Eingangsgrenzkontrolleinrichtung oder dem ersten Eingangsort prüfen, ob es sich bei den betreffenden Arten um invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung handelt.
Zuständig für amtliche Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung von invasiven Arten…
Unbeschadet der Absätze 1 und 3 führen die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und anderen Eingangsorten folgende amtliche Kontrollen durch, wenn sie…
Aufgrund der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt, die von bestimmten Tieren oder Waren…
Um das Erreichen der Ziele der Richtlinien 2000/60/EG , 2008/56/EG und 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 92/43/EWG des…
Zur Schaffung einer adäquaten Wissensgrundlage für den Umgang mit den von invasiven gebietsfremden Arten ausgehenden Problemen müssen die Mitgliedstaaten…
Gemäß Richtlinie 97/78/EG sind tierische Nebenprodukte, die zu Ausstellungszwecken dienen und nicht für die Vermarktung bestimmt sind, und tierische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.