Erwägungsgrund 13 32014R1143
Um die Einhaltung der Bestimmungen der relevanten WTO-Übereinkommen und die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten gemeinsame Kriterien für die Durchführung der Risikobewertung festgelegt werden. Diese Kriterien sollten sich, wo angebracht, auf bestehende nationale und internationale Normen stützen und verschiedene Aspekte wie die Merkmale der Art, das Risiko und die Art und Weise ihrer Einbringung in die Union, die nachteiligen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Art und ihre nachteilige Auswirkung auf die Biodiversität, die potenziellen Vorteile von Verwendungen und die Kosten von Schadensbegrenzungsmaßnahmen zwecks Abwägung gegen die nachteilige Auswirkung umfassen sowie auf eine die Bedeutung für die Union belegende Bewertung der potenziellen Kosten der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden stützen, die zur weiteren Rechtfertigung von Maßnahmen dient. Um die schrittweise Weiterentwicklung des Systems und die Nutzung gewonnener Erfahrungen zu ermöglichen, sollte der allgemeine Ansatz bis zum 1. Juni 2021 bewertet werden.