Erwägungsgrund 16 32026R1818
Die vorliegende Verordnung konzentriert sich auf zwei Elemente. Sie regelt die Tierwohlanforderungen bei der Zucht oder Haltung von Hunden und Katzen, die in Verkehr gebracht werden sollen. Diese Tierwohlanforderungen sollten sich an Unternehmer richten, die Zuchtbetriebe, Verkaufsbetriebe und Tierheime betreiben, sowie an Unternehmer, die Hunde oder Katzen in Pflegestellen unterbringen und dort für sie verantwortlich sind. Personen, die nicht als Unternehmer gelten, sollten nicht unter diese Anforderungen fallen. Darüber hinaus enthält die vorliegende Verordnung Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen. Alle Personen, die Eigentümer eines Hundes oder einer Katze sind, einschließlich Unternehmern, Heimtiereigentümern und anderer natürlicher oder juristischer Personen, sollten verpflichtet werden, ihre Hunde und Katzen zu kennzeichnen und sie in zu diesem Zweck eingerichteten interoperablen nationalen Datenbanken zu registrieren. Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die Hunde und Katzen in Verkehr bringen, sollten verpflichtet werden, diese Informationen über den Hund oder die Katze bereitzustellen, wenn sie ihn bzw. sie in Verkehr bringen.