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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates kann die Union im Binnenmarkt und in Drittländern Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel durchführen.
Diese Verordnung legt die Bedingungen fest, nach denen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte aus Agrarerzeugnissen…
Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Informations-, Werbe-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem…
Um die Komplementarität zwischen den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Absatzförderungsmaßnahmen und der Regelung für…
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates legt fest, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben…
Ziel dieser Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors der Union zu steigern und dadurch eine größere…
Die Union führt hauptsächlich landwirtschaftliche Fertigerzeugnisse aus, darunter Agrarerzeugnisse, die nicht unter Anhang I AEUV fallen. Die Informations- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.