Erwägungsgrund 1 32014R1144
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates kann die Union im Binnenmarkt und in Drittländern Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel durchführen.