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Die Kommission sollte insbesondere im Hinblick auf die Mitwirkung bei der Erschließung neuer Märkte in der Lage sein, auf eigenes Betreiben Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, einschließlich hochrangiger Missionen, durchzuführen. Die Kommission sollte außerdem die Möglichkeit haben, eigene Maßnahmen als schnelle und wirksame Reaktion im Fall von schwerwiegenden Störungen des Marktes oder eines Verlusts des Verbrauchervertrauens durchzuführen. Gegebenenfalls sollte die Kommission ihre eigenen Initiativen überarbeiten, mit denen solche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Wird die Kommission unter diesen Umständen tätig, sollten die den laufenden Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen — unabhängig davon, ob es sich um Einzelland- oder Mehrländerprogramme handelt — zugewiesenen Mittel nicht gekürzt werden.
Die Kommission kann Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 durchführen, wozu auch Kampagnen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, im…
Die von der Union kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nachweislich eine gezielt auf die Union ausgerichtete Dimension haben.…
Um eine wirksame Durchführung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollte diese an in einem Wettbewerbsverfahren ausgewählte…
Neben den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist es auch notwendig, dass die Kommission technische Unterstützungsdienste auf Unionsebene ausbaut und…
Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Zwecke…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.