Erwägungsgrund 15 32014R1144
Um eine wirksame Durchführung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollte diese an in einem Wettbewerbsverfahren ausgewählte Durchführungsstellen übertragen werden. In hinreichend begründeten Fällen sollte jedoch den vorschlagenden Organisationen die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Teile ihrer Programme unmittelbar selbst umzusetzen.