Erwägungsgrund 9 32014R1144
Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen der Union für Wein im Rahmen der GAP gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der Stützungsprogramme für den Weinsektor. Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Wein sollten nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um Weine mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe handelt bzw. wenn die Keltertraubensorte angegeben ist. Bei Einzellandprogrammen sollte das betreffende Programm zudem ein weiteres Agrarerzeugnis oder Lebensmittel abdecken. In ähnlicher Weise wird mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gefördert. Daher sollten nur diejenigen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der vorliegenden Regelung in Betracht kommen, die einen Bezug zu einem anderen Agrarerzeugnis oder Lebensmittel aufweisen.