Erwägungsgrund 4 32014R1163
Die jährliche Aufsichtsgebühr sollte einen Betrag umfassen, der jährlich von allen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten, die innerhalb des SSM beaufsichtigt werden, zu entrichten ist.