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Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 steht diese Verordnung dem Recht von NCAs nicht entgegen, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und soweit Aufsichtsaufgaben nicht der EZB übertragen wurden oder gemäß dem einschlägigen Unionsrecht und vorbehaltlich der Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einschließlich der Artikel 6 und 12, für Kosten aufgrund der Zusammenarbeit mit der EZB, ihrer Unterstützung und der Ausführung ihrer Anweisungen Gebühren zu erheben —
Die NCAs unterstützen die EZB bei der Erhebung von Gebühren, wenn die EZB sie darum ersucht.
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die…
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB von den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und von den in…
Neben der Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden,…
Die in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Institutionen sind von den der EZB gemäß der Verordnung…
Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu erheben sind, sollte die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.