Erwägungsgrund 11 32014R1163
Die Gebühren sind auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats zu berechnen. Im Falle von Kreditinstituten, die Teil einer in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen beaufsichtigten Gruppe sind, wird dementsprechend eine Gebühr berechnet und auf Gruppenebene entrichtet.