Erwägungsgrund 5 32014R1210
Stellt sich heraus, dass die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, unterrichtet die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates die betreffenden Mitgliedstaaten.. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.