Erwägungsgrund 6 32014R1210
Um die Kontinuität der der Fangtätigkeiten der Schiffe der Union sicherzustellen, sieht das Protokoll dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum seiner Unterzeichnung vor. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls gelten —