Erwägungsgrund 10 32014R1286
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und wirksamen Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die für diese Überwachung zuständigen Behörden benennen. In vielen Fällen sind die zuständigen Behörden bereits für die Überwachung anderer Verpflichtungen benannt, denen PRIIP-Anbieter, -Verkäufer oder -Berater aufgrund anderer Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts unterworfen sind.