Erwägungsgrund 9 32014R1301VERORDNUNG (EU) Nr. 1301/2014 DER KOMMISSION vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Entscheidung 2008/284/EG der Kommission und der Beschluss 2011/274/EU der Kommission sollten daher aufgehoben werden.
Erwägungsgrund 9 32014R1302VERORDNUNG (EU) Nr. 1302/2014 DER KOMMISSION vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Entscheidung 2008/232/EG der Kommission und der Beschluss 2011/291/EU der Kommission sollten daher aufgehoben werden.
Erwägungsgrund 9 32014R1304VERORDNUNG (EU) Nr. 1304/2014 DER KOMMISSION vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Beschluss 2011/229/EU sollte deshalb aufgehoben werden.
Erwägungsgrund 9 32008D0212BESCHLUSS DES RATES vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/57/EG (2008/212/EG)
Der Beschluss 2006/57/EG sollte daher aufgehoben werden —
Erwägungsgrund 8 32009D0832BESCHLUSS DES RATES vom 10. November 2009 über das Verfahren für Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln der Ursprungsprotokolle im Anhang zu den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit AKP-Staaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/399/EG (2009/832/EG)
Der Beschluss 2000/399/EG sollte daher aufgehoben werden —
Erwägungsgrund 9 32008D0119BESCHLUSS DES RATES vom 12. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Kroatien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/145/EG (2008/119/EG)
Der Beschluss 2006/145/EG sollte aufgehoben werden —