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Die TSI gilt für das in Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates beschriebene Teilsystem „Fahrzeuge“ und bezieht sich auf Fahrzeuge, die in dem in Abschnitt 1.2 des Anhangs beschriebenen Eisenbahnnetz betrieben werden oder betrieben werden sollen und einem der folgenden Typen zuzurechnen sind:
Verbrennungs-Triebzüge oder elektrische Triebzüge,
Verbrennungs-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge,
Reisezugwagen,
Sonderfahrzeuge, z. B. Gleisbaumaschinen .
Die TSI gilt für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge, die auf einer oder mehreren der folgenden Regelspurweiten betrieben werden sollen: 1 435 mm, 1 520 mm, 1 524 mm, 1 600 mm und 1 668 mm (siehe Anhang Abschnitt 2.3.2).
Personenkraftwagen, Kleinbusse oder leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor;
Fahrzeugen, die Anhang I Nummer 2.2.2 Buchstabe a oder b entsprechen, oder
die mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk ausgerüstet sind und
bei laufenden Triebwerken;
die in Absatz 1 genannten technischen Vorschriften;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.