Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG legt die Kommission Kriterien und geografische Verbreitungsgebiete fest, um zu bestimmen, welches Grünland als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gemäß Artikel 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG gilt.
Erwägungsgrund 2 32014R1307
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