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Am 12. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/901/GASP zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP erlassen, um zu verhindern, dass Flugturbinenkraftstoffe und Additive mit oder ohne Ursprung in der Union an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
Am 20. Oktober 2014 hat sich der Rat darauf verständigt, die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Additiven dazu an bzw. nach Syrien zu verbieten, da sie von…
Folgender Artikel wird in den Beschluss 2013/255/GASP eingefügt: (1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und…
Am 28. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/109/GASP zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien angenommen.
Der Beschluss 2012/420/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien sieht eine…
die in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien…
Angesichts der anhaltenden brutalen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung sind im Beschluss 2012/206/GASP des Rates zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.