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Im Jahr 2016 müssen Berichtspflichtige gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden die erforderlichen vierteljährlichen Daten spätestens acht Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, übermitteln. Diese Frist wird danach um eine Woche pro Jahr vorverlegt und wird für in 2019 beendete Quartale fünf Wochen betragen.
Im Jahr 2016 müssen Berichtspflichtige der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort die erforderlichen jährlichen Daten spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Daten beziehen, übermitteln. Diese Frist wird danach um zwei Wochen pro Jahr vorverlegt und wird für 2019 14 Wochen betragen.
Während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen…
Die NZBen übermitteln der EZB die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 zu meldenden Daten bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf…
Während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen…
Beschließt eine NZB gemäß Artikel 3a Absatz 5, dass Berichtspflichtige die statistischen Daten direkt an die EZB melden müssen, übermitteln die…
NZBen beschließen, bis wann sie die Daten der Berichtspflichtigen benötigen, um ihre Berichtspflichten gemäß Absatz 2 erfüllen zu können, und setzen die…
Die NZBen übermitteln der EZB Daten über vierteljährlich aggregierte Aktiva und Passiva mit den Positionen von gebietsansässigen FMKGs bis zum Geschäftsschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.