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Die NZBen sollten befugt sein, Daten über Versicherungsgesellschaften bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens zu erheben, sofern die Erfüllung der von der EZB auferlegten statistischen Berichtspflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird. In diesen Fällen ist es angebracht, Transparenz zu gewährleisten, indem die Berichtspflichtigen über die verschiedenen statistischen Zwecke unterrichtet werden, zu denen die Daten erhoben werden.
Es kann angemessen sein, dass die NZBen die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter…
Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn die NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die…
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt,…
Um den Meldeaufwand für Versicherungsgesellschaften gering zu halten, sollten NZBen befugt sein, deren Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung mit den…
Wenn eine Vorlage für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der…
Versicherungsgesellschaften werden statistische Berichtspflichten auferlegt, damit der EZB angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des Teilsektors…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.