Erwägungsgrund 1 32014R0224
Gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 2127 (2013) vom 5. Dezember 2013 und 2134 (2014) vom 28. Januar 2014 sieht der Beschluss 2013/798/GASP, geändert durch den Beschluss 2014/125/GASP des Rates, sehen ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben.