Erwägungsgrund 4 32014R0224
Die Befugnuis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte vom Rat angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region ausgeübt werden, die von der Situation in der zentralafrikanischen Republik ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/125/GASP herzustellen.