Erwägungsgrund 2 32014R0224
Einige der in den Resolutionen 2127 (2013) und 2134 (2014) vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene.