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1998 verabschiedete die ICCAT die Entschließung 98-18 über den nicht gemeldeten und nicht regulierten Fang von Thunfisch durch große Langleinenfänger im Geltungsbereich der Konvention. In jener Entschließung sind Verfahren zur Identifizierung von Ländern festgelegt, deren Fangschiffe Thunfisch und verwandte Arten auf eine Weise gefischt haben, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlief. Ferner sind darin die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt, darunter gegebenenfalls erforderliche nicht diskriminierende handelsbeschränkende Maßnahmen, um zu verhindern, dass Fangschiffe jener Länder weiterhin solche Praktiken verfolgen.
im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch oder verwandte Arten fängt, ohne dass der betreffende Flaggenstaat über Quoten, beschränkte Fangmengen oder…
Die Internationale Kommission für die Erhaltung des Thunfischbestands im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2004 Tabellen verabschiedet, die anzeigen,…
Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2004 für bestimmte Bestände weit wandernder…
Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung im Juni 2005 Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun…
Die ICCAT hat auf ihrer Jahrestagung 2006 für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer eine Reihe von technischen Maßnahmen…
Die Internationale Kommission für die Erhaltung des Thunfischbestands im Altantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2005 Übersichten angenommen, denen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.