Erwägungsgrund 16 32017R2107
Mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, die seit dem 1. Januar 2015 für die kleine und große pelagische Fischerei, die Industriefischerei und die Fischerei auf Lachs in der Ostsee gilt. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung lässt die Pflicht zur Anlandung allerdings internationale Verpflichtungen der Union, wie diejenigen, die sich aus ICCAT-Empfehlungen ergeben, unberührt. Gemäß derselben Bestimmung ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um solche internationalen Verpflichtungen, insbesondere auch Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung, im Unionsrecht durchzuführen. Entsprechend sind Rückwürfe in einigen kleinen und großen pelagischen Fischereien und in der Industriefischerei in bestimmten in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission festgelegten Fällen zulässig.