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Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und — angesichts von deren Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 das einzige Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen und entscheiden, ob sie einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe als unzulässig zurückweist; dasselbe gilt für Entscheidungen über die Einrichtung oder Führung eines Registers von gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben einschließlich der Aufnahme der bestehenden geografischen Angabe in dieses Register bzw. ihrer Streichung aus dem Register.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Analysemethoden, mit denen die Bestandteile…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erstellung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen, den Versand und die Veröffentlichung der in den…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die…
Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die rasches Handeln erfordern oder die einfache Anwendung allgemeiner Bestimmungen auf bestimmte…
Die Kommission sollte durch Erlass von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Produkt, das eine Gefahr für die…
Im Falle bestimmter Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden, sind die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.