Art. 26 32014R1144
Berichterstattung
(1)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Zwischenbericht enthält auch Angaben zu der Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls geeignete Vorschläge.
(2)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.