Erwägungsgrund 1 32014R0317
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird in den Einträgen 28 bis 30 der Verkauf jener Stoffe an die breite Öffentlichkeit untersagt, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, beziehungsweise der Verkauf jener Gemische, in denen solche Stoffe in einer Konzentration, die die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte übersteigt, enthalten sind. Die betreffenden Stoffe sind in Anhang XVII Anlagen 1 bis 6 aufgeführt.