Erwägungsgrund 3 32014R0317
Mit der Verordnung (EU) Nr. 618/2012 wurde eine neue harmonisierte Einstufung folgender Stoffe festgelegt: Indiumphosphid wurde als krebserzeugend der Kategorie 1B, Trixylylphosphat und 4-tert-Butylbenzoesäure wurden als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1B eingestuft.